Definition Haftpflicht nach BGB

1. Haftpflicht nach BGB

1.1. Begriff Haftpflicht

= die Verpflichtung zum Schadenersatz

Es muss Ersatz für schuldhaft verursachte Schäden geleistet werden.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus enstandenen Schadens verpflichtet.

1.2. Voraussetzungen

Es gibt 5 Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen, um einen Anspruch auf Schadenersatz zu haben. Der Geschädigte hat die Beweislast.

1. Verletzung eines Rechtsgutes

- Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, sonstiges Recht

2. Schadenentstehung

- nicht jede Verletzung eines Rechtsgutes führt automatisch zu einem Schaden

3. Adaquater Kausalzusammenhang

- ursächlicher Zusammenhang zwischen der Handlung und dem eingetretenen

  Schaden

4. Widerrechtlichkeit

- bei einer schädigenden Handlung liegt grundsätzlich immer eine Widerrechtlichkeit

  vor, es sei denn es gibt eine Rechtfertigung ( z.B. Notwehr, Notstand, Einwilligung )

5. Verschulden

- es wird unterschieden nach:

* Fahrlässigkeit

- fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt

  ( Nachlässigkeit, Übermut )

und

* Vorsatz

- vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Wollen einen anderen schädigt

- wenn der Schaden billigend in Kauf genommen wird, liegt ein bedingter

  Vorsatz vor

» Bei den sogenannten Gefälligkeitshandlungen, können keine Ansprüche

des Geschädigten an den Schädiger geltend gemacht werden. «

1.3. Schadenersatzregelung

Der Schädiger ist grundsätzlich zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Die Höhe der Haftung ist unbegrenzt.

Aus der Forderung der Wiederherstellung des alten Zustandes, ergibt sich, dass eine Entschädigung zum Zeitwert zu leisten ist.

- bei Personenschäden können z.B. Ersatz der Heilkosten, Verdienstausfall,

  Schmerzensgeld, ... geltend gemacht werden

- bei Sachschäden können z.B. Reparaturkosten und Wiederbeschaffungskosten

  geltend gemacht werden

2. Private Haftpflichtversicherung

2.1. Umfang

Der Umfang des Versicherungsschutzes beinhaltet die gesetzliche Haftpflicht privaten Inhalts.

Der Deckungsumfang ist in den "Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Haftpflichtversicherung ( AHB )" und den jeweiligen "Besonderen Bedingungen und der Risikobeschreibung ( BBR )" geregelt.

Die BBR´s gibt es z.B. für die folgenden einzelnen Versicherungsbereiche:

- Privat-Haftpflichtversicherung

- Tierhalter-Haftpflichtversicherung

- Bauherren-Haftpflichtversicherung

- Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung

- Jagd-Haftpflichtversicherung