Definition Unfall

1. Definition: Unfallbegriff

Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von aussen, auf seinen Körper wirkendes Ereignis ( Unfallereignis ) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.

2. Die gesetzliche Unfallversicherung 

2.1. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung:

- die nach Gewerbezweigen gegliederten Berufsgenossenschaften

- die regional gegliederten landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften

- die Berufsgenossenschaft für Seeleute

- die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand

2.2. Pflichtversicherter Personenkreis:

- alle Beschäftigten, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, ohne

  Rücksicht auf die Höhe ihres Jahreseinkommens

- Kinder in Kindergärten, Krippen und Horten

- Schüler, während des Schulbesuchs und während schulischer Betreuung vor und

   nach dem Unterricht

- Studenten während des Hochschulbesuchs

- Pflegepersonen, die ein Familienmitglied pflegen, mit Meldung der Pflege-

   versicherung

- pflichtversicherte Selbständige, wie z.B. Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende,

  Landwirte, Binnenschiffer, Küstenschiffer, Küstenfischer

Versicherungsfrei sind:

- Lehrer

- Soldaten

- Beamte

- Selbständige

Selbständige und ihre mitarbeitenden Ehepartner haben die Möglichkeit der gesetzlichen Unfallversicherung freiwillig beizutreten.

2.3. Leistungsarten

- Unfallverhütung

- Rehabilitationsmaßnahmen

- Verletztenrente

- Hinterbliebenenrente

- Sterbegeld

3. Die private Unfallversicherung

3.1. Zielgruppen der privaten Unfallversicherung

- Arbeitnehmer

- Selbständige

- Hausfrauen

- Senioren

- Kinder

3.2. Leistungsarten:

1. Invaliditätsleistung:

Wenn ein Unfall eine Invalidität zur Folge hat, wird die vereinbarte Invaliditätsleistung gezahlt.

Anspruchsvoraussetzungen:

- der Unfall führt innerhalb eines Jahres zur Invalidität

- Feststellung spätestens 15 Monate nach dem Unfall durch einen Arzt

- Versicherungsnehmer muss seinen Anspruch geltend machen

- der Invaliditätsgrad bestimmt die Höhe der Entschädigung

- die Festsetzung des Invaliditätsgrades bei Gliedmaßen und Sinnesorganen richtet

  sich nach der Gliedertaxe

Die Versicherungleistung wird in Form einer Kapitalleistung und ab dem 65. Lebensjahr in Form einer vierteljährigen Rente erbracht.

Bei einem Invaliditätsgrad ab 75% verdreifacht und ab 90% verfünfacht sich die Leistung bei Unfällen vor Vollendung des 65. Lebensjahres.

2. Todesfallleistung

Leistung bei Tod.

3. Übergangsleistung

Überbrückt den Finanzbedarf im Zeitraum bis zur Fälligkeit der Invaliditätsleistung.

4. Unfallkrankenhaustagegeld

Das vereinbarte Unfallkrankenhaustagegeld wird bei einer vollstationären Heilbehandlung im Krankenhaus wegen eines Unfalls, vom ersten Tag an und bis zu zwei Jahren gezahlt.

5. Genesungsgeld

Das Genesungsgeld wird für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, wie das Unfallkrankenhaustagegeld geleistet wird, aber längstens für 100 Tage.

Staffelung des Genesungsgeldes:

vom   1. bis   10. Tag = 100%

vom 11. bis   20. Tag =   50%

vom 21. bis 100.Tag =    25%

6. Unfalltagegeld

Das Unfalltagegeld wird gezahlt:

- bei Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit

- für die Dauer der ärztlichen Behandlung

Das Tagegeld wird nach dem Grad der Beeinträchtigung bemessen. Die Bemessung richtet sich nach der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung des versicherten.

Die Leistung werden nach Eintritt des Unfalls, wählbar vom 1., 15., 29., oder 43. Tag, längstens für ein Jahr gezahlt.

7. kosmetische Operation

Behebt Entstellungen, die durch den Unfall entstanden sind.

8. Bergungskosten

Erstattet die Bergungskosten zum Rettungstransport, z. B. Hubschrauberrettungsflüge.